Gemeinnütziger Verein zur Pflege alter Seemannschaft
„Wilhelmine von Stade“ e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Gemeinnütziger Verein zur Pflege alter Seemannschaft „Wilhelmine von Stade“ und hat seinen Sitz in Stade. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Nach der Eintragung ins Vereinsregister Tostedt, soll der Verein den Namen Gemeinnütziger Verein zur Pflege alter Seemannschaft „Wilhelmine von Stade“ e.V. tragen.

§ 2 Vereinszweck

( 1 ) Zwecke des Vereins sind: die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Erziehung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

a) Den Erhalt des historischen Ewers Wilhelmine, um diesen für die Öffentlichkeit erlebbar zu halten,

b) Leisten eines Beitrages zur Bewahrung des maritimen Erbes der Stadt Stade und Unterstützung des Bereiches der Maritimen Landschaft Unterelbe,

c) Betreuung und Ausbildung interessierter Jugendlicher im Rahmen der Möglichkeiten, die ein Segelschiff bietet.

( 2 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Nutzung und Erhaltung des Schiffes

( 1 ) Bauliche Veränderungen dürfen den Charakter eines Elbewers nicht verändern. Der Verein übernimmt die sachgerechte Instandhaltung des Schiffes. Hierfür trägt er die Kosten.

( 2 ) Der Verein erhält das Schiff in seinem Heimathafen Stade. Der Verein wird den Standort des Schiffes nicht verändern, es sei denn, die Stadt Stade oder derjenige, den die Stadt Stade hierzu benennt, hat vorher zugestimmt.

( 3 ) Der Verein darf das Schiff nicht an Dritte übereignen. Eine Überlassung an Dritte setzt voraus, dass ein sachkundiger Skipper des Vereins auf dem Schiff vertreten ist.

§ 4 Mitgliedschaft, Beitrag

( 1 ) Natürliche oder juristische Personen, Körperschaften, Vereine und Firmen können Mitglied werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung beantragt, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist auf Wunsch des/der Bewerbers/in der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können die Ehrenmitgliedschaft erhalten. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung ernannt.

( 2 ) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust ihrer Rechtsfähigkeit, durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich drei Monate vor Ende des Beitragsjahres dem Schriftführer übergeben sein und wird dann zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins beharrlich zuwider handelt, dem Ansehen des Vereins schadet oder den Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist der/dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

( 3 ) Der Jahresbeitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus zu zahlen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Auf Beschluss der Mitglieder- versammlung darf der Vorstand eine Geschäftsstelle, Beiräte sowie Arbeitsgemeinschaften einrichten oder sich an ihnen beteiligen.

§ 6 Mitgliederversammlung

( 1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Sie ist unmittelbar nach der Erstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand schriftlich vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Bei Bedarf können außerordentliche Mitgliederversammlungen mit vierzehntägiger Ladungsfrist einberufen werden. Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden.

( 2 ) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen, beschließt über Satzungsänderungen, die Beitragsordnung, die Jahresrechnung, strittige Eintritts- und Austrittserklärungen, über die Entlastung und die Besetzung des Vorstandes. Sie wählt jeweils zwei Kassenprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren. Ein/e Kassenprüfer/in darf wiedergewählt, eine/r muss neu hinzu gewählt werden.

( 3 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Schriftführer oder einem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 7 Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Pressesprecher/in, dem/der Jugendwart/in, und Beisitzern/innen für besondere Aufgaben.

( 2 ) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, sein/e/ihr/e Stellvertreter/in und der/die Kassenwart/in. Je zwei von ihnen sind vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie sind schriftlich festzuhalten.

( 3 ) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Auf Antrag muss die Wahl geheim erfolgen. Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, muss die Mitgliederversammlung außerordentlich eine/n Nachfolger/in nach wählen.

§ 8 Jahresrechnung

( 1 ) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich eine wahrheitsgetreue Übersicht über die Vereinsgeschäfte und die Finanzlage vorzulegen. In dieser Jahresrechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben aufzuführen und zu belegen. Desgleichen ist ein Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen.

( 2 ) Die Jahresrechnung ist von den Kassenprüfern jeweils im Januar des beginnenden Geschäftsjahres sorgfältig zu prüfen. Der Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stade, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkraftsetzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.Oktober 2005 in Stade beschlossen. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt in Kraft.

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder u.a.:

Jens Dankers
Andres Bustorf
Holger Kahl
Ulrich Monsees
Joachim Fielitz
Klaus Kramski
Magdalena Kobylinski

weitere Gründungsmitglieder mit Unterschriften auf der Satzungs-Urschrift

geänderte Fassung vom 11.03.2011

Gemeinnützig anerkannt als eingetragener Verein
durch: Amtsgericht Tostedt
Tag der Eintragung: 03.04.2006
Vereinsregister-Nr.: 200044